Allgemeine Geschäftsbedingungen

Miet – und Vollservice-Vertragsbedingungen

§ 1 Vertragsgegenstand und –Dauer  Der Mieter erhält das entgeltliche Recht, den Mietgegenstand bestimmungsgemäß zu nutzen. Ein Anspruch auf Übereignung des Mietgegenstandes wird für den Mieter durch diesen Vertrag nicht begründet. Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Seine Laufzeit beginnt mit Datum der Betriebsbereitschaft gemäß Einweisungsbericht / Übernahmebestätigung bzw. dem vereinbarten Datum. Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der genannten Vertragsdauer gekündigt, verlängert er sich um jeweils 12 Monate mit jeweils gleicher Kündigungsfrist.

§ 2 Leistungsumfang  Die Leistung des Vermieters umfasst nur die Überlassung des Mietgegenstandes. Nicht enthalten sind Pflege, Instandhaltung, Wartung, Reparatur, Ersatzteile und Verschleißteile. Weiterhin sind nicht enthalten die Lieferung und der Einbau von Material zur Herstellung von Kopien. Hierfür kann zum Mietvertrag ein Material- oder Voll-Service-Vertrag abgeschlossen werden. Des Weiteren umfasst der Vertrag nicht die Lieferung von Papier, Klarsichtfolien, Offsetfolien usw. Der Leistungsumfang umfasst nicht etwaige zusätzliche Leistungen, die aufgrund von höherer Gewalt, Blitzschlag, Feuer, Wasser, Diebstahl, aggressiver Dämpfe oder schuldhafter Beschädigung bzw. Fehlbedienung entstehen. Erhöht sich der Leistungsumfang der Änderungen, die der Mieter wünscht, insbesondere durch Anbringung von Zusatzgeräten, so muss der Vertrag um diesen Leistungsumfang erweitert werden. Die erforderlichen Leistungen werden während der Geschäftszeit des Vermieters erbracht. Leistungen außerhalb dieser Zeit werden grundsätzlich gesondert berechnet.

§ 3 Pflichten des Mieters  Der Mieter stellt sicher, dass die Bedienung des Mietgegenstandes sachgemäß und der Betriebsanleitung entsprechend erfolgt. Der Mieter stellt sicher, dass die für den Betrieb des Mietgegenstandes erforderlichen elektrischen Anschlüsse und sonstige Voraussetzungen geschaffen werden. Die Kosten hierfür trägt der Mieter. Die Anforderungen der erforderlichen Inspektion sowie erforderliche Service-Leistungen obliegen dem Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen, unverzüglich mitzuteilen. Eine Informationspflicht des Mieters besteht insbesondere bei Beschlagnahme durch Dritte, bei Pfändung oder ähnlichen Maßnahmen, die die Mietsache beeinträchtigen oder gefährden, bei Konkurs- oder Vergleichsanträgen über das Vermögen des Mieters, bei außergerichtlichen Vergleichsverfahren.

§ 4 Pflichten des Vermieters  Der Vermieter oder dessen Beauftragte sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anlieferung und Installation sowie Abbau und Abtransport des Mietgegenstandes. Die Kosten sowie die Gefahr hierfür trägt der Vermieter. Der Vermieter hält den Mietgegenstand nach dem jeweiligen Stand der Technik betriebsfähig. Eine Haftung des Vermieters für mittelbare und Folgeschäden sowie für Schäden bei Betriebsunterbrechung durch Ausführung von Inspektionen bzw. Service-Leistungen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch im Falle eines Verzuges des Vermieters, es sei denn, der Mieter weit dem Vermieter grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nach. Ansprüche aus den §§ 636, 537 und 538 BGB können vom Mieter nur dann geltend gemacht werden, wenn der Vermieter die eingeschränkte Tauglichkeit bzw. Untauglichkeit des Mietgegenstandes trotz Beseitigungsversuche über einen Zeitraum von 14 Tagen hinaus seit Anzeige der Störung nicht behoben hat und dem Mieter kein Austausch angeboten worden ist.

§ 5 Vergütung  Die Vergütung enthält die Überlassung laut § 2 des Mietgegenstandes. Die vereinbarte Vergütung ist monatlich im Voraus zu entrichten. Sie ist erstmalig fällig am Tag der Übernahme des Mietgegenstandes durch den Mieter. Für Leistungen, die nicht durch diesen Vertrag abgegolten sind, werden die bei dem Vermieter üblichen Sätze in Rechnung gestellt. Alle Rechnungen sind zzgl. Mehrwertsteuer sofort nach Erhalt fällig und ohne Abzug zu zahlen.

§ 6 Kündigung  Eine einvernehmliche Vertragsänderung bedarf einer Kündigungsfrist. Unabhängig von der Kündigungsmöglichkeit gemäß § 1 ist der Vertrag vom Vermieter ohne Frist kündbar, wenn der Mieter trotz Mahnung und Fristsetzung mit der Begleichung eines fälligen Betrages in Verzug bleibt, der Mieter seine Zahlungen einstellt (insbesondere wenn über sein Vermögen die Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt wird oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren angestrebt wird), der Mieter den fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, die sich aus Umständen der z.B. Vollstreckungsmaßnahmen, Wechsel- oder Scheckproteste o. a. ergeben, der Mieter seine Vertragsverpflichtungen verletzt (insbesondere den Mietgegenstand nicht ordnungsgemäß behandelt und auf eine entsprechende Abmahnung des Vermieters nicht reagiert). Im Falle einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter werden die für die Gesamtmietzeit noch ausstehenden Monatsmieten zzgl. des Restwertes, angemessen verzinst, als Schadensersatz wegen Nichterfüllung sofort fällig und zahlbar. Ein Erlös aus der Verwertung des Mietgegenstandes wird unter Abzug  der Verwertungskosten auf die Forderung erstattet.

§ 7 Ausschluss außerordentlicher Kündigung durch den Mieter  Stirbt der Mieter, so sind seine Erben nicht berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen.

§ 8 Aufrechnung, Zurückhaltung und Untervermietung  Eine Aufrechnung oder ein Zurückhaltungsrecht des Mieters wegen eigener Ansprüche gegen Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung des Mieters ist rechtskräftig festgestellt und unstreitig. Der Mieter kann die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und Ansprüche weder abtreten, noch sonst wie übertragen oder verpfänden. Eine Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Für diesen Fall tritt der Mieter schon jetzt an den Vermieter etwaige Ansprüche gegen den Dritten hiermit sicherungshalber ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

§ 9 Zession  Der Vermieter ist berechtigt die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen auch durch Dritte durchführen zu lassen, falls dem Mieter keine Nachteile in sachlicher oder finanzieller Hinsicht entstehen; hiervon ist auszugehen, wenn der Dritte eine/ein allgemein anerkannte Fachwerkstatt/Fachhändler ist auch berechtigt, ohne Benachrichtigung des Kunden seine Forderungen und alle sonstigen Rechte, die ihm gegen den Mieter zustehen, auf  Dritte zu übertragen.

§ 10 Gerichtsstand  Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie öffentlichen Sondervermögens, ist Braunschweig. Das gleiche gilt für Ansprüche im Mahnverfahren und für Personen mit unbekanntem Aufenthalt.

§ 11 Sonstige Bestimmungen  Der Mieter genehmigt durch Unterschriftsleistung auf diesem Mietvertrag, dass der Vermieter diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten – auch zu Refinanzierungszwecken – auf ein Refinanzierungsinstitut (Leasinggesellschaft, Bank usw.) nach Wahl des Vermieters übertragen kann. Dieser Refinanzierer wird Eigentümer des Mietgegenstandes. Etwaige Zusatzvereinbarungen sind daher nur wirksam, wenn Ihnen der Refinanzierer schriftlich zugestimmt hat. Im Falle der Kündigung des Vertrages oder im Falle des Austausches des Mietobjektes hat der Mieter den Refinanzierer unverzüglich schriftlich zu verständigen. Der Refinanzierer ist berechtigt, die dem Mieter nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte durchführen zu lassen. Der Mieter versichert den Mietgegenstand für die Dauer des Vertrages zum Neuwert gegen Schäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl und Leitungswasser. Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, sei es, dass sie beim Mieter, seinen Bediensteten oder einem Dritten durch den Gebrauch oder den Ausfall des Mietgegenstandes entstehen, haftet der Vermieter nur dann, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Keine Haftung besteht für solche Schäden, die durch eine Betriebsunterbrechung oder die Ausführung von Reparaturarbeiten entstehen. Bei Beendigung des Vertrages, sei es durch Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder Kündigung oder aus sonstigen Gründen, ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand zurückzugeben. Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden, auch vor Vertragsabschluß sind unwirksam. Soweit einzelne Vertragsbedingungen ungültig sind, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist so durch eine gültige zu ersetzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichst weitgehend erreicht wird. Der Vermieter ist berechtigt, binnen eines Monats nach Unterzeichnung dieses Vertrages durch ihn vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter zustehen.

§ 12 Vertragsgegenstand und – Vertragsdauer der All-in Vertragsbedinungen

Vertragsgegenstand ist die Wartung und Instandhaltung der genannten Büromaschinen, einschließlich Lieferung und Einbau von Ersatzteilen. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft. Der Vertrag läuft bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit. Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Laufzeitende schriftlich gekündigt, verlängert er sich um jeweils    12 Monate mit gleicher Kündigungsfrist.

§ 13 Serviceumfang der All-in Vertragsbedinungen

Der Voll-Service umfasst folgende Leistungen: Wartung, Inspektion und Reparatur, einschließlich Lieferung und Einbau von Ersatzteilen, Anfahrts- und Arbeitszeit. Des weiteren beinhaltet der Vertrag die Lieferung der Verbrauchsmaterialien (Toner, Developer, Trommel), jedoch kein Papier. Die Lieferung und das Nachfüllen von Papier, Heftklammern, Mastereinheit für Copyprinter, zusätzliche Bedienungsanleitungen, Kabel, Leitungen oder sonstige Steckverbindungen, soweit sie nicht bereits im Lieferumfang enthalten sind, fällt nicht unter den Instandsetzungsumfang. Dies gilt ebenso für das Nachfüllen und Entsorgen von Toner. Nicht im Instandhaltungsumfang enthalten ist ferner, bei einer Anbringung des Objektes an ein beim Kunden bereits bestehendes oder noch zu installierendes EDV-System, die Installation, Umprogrammierung, Applikation und Aktualisierung (Update) der hierfür erforderlichen Software. Die Instandsetzung umfasst nicht den Kalibrierungsservice bei Farbgeräten. Der Voll-Service umfasst nicht die Beseitigung von Störungen und Schäden, die infolge von höherer Gewalt, Blitzschlag, Feuer, Wasser, Diebstahl, aggressiver Dämpfe oder schuldhafter Beschädigung an den Büromaschinen entstehen. Das gleiche gilt bei Störungen und Schäden, die durch Änderungen des Automaten, insbesondere durch Anbringung von Zusatzgeräten entstehen, es sei denn, diese Änderung wurde von der Firma UHER informatik GmbH vorgenommen, sowie bei Störungen und Schäden, die durch Verwendung von ungeeignetem Zubehör oder Verbrauchsmaterial, insbesondere Papier, oder sonstige unsachgemäße oder der Bedienungsanleitung nicht entsprechende Handhabung verursacht werden. Die Beweislast dafür, dass eine Störung oder ein Schaden nicht durch einen der vorgeschriebenen Umstände verursacht wurde, trägt der Kunde. In diesen Fällen ist die Firma UHER informatik GmbH lediglich verpflichtet, die Störung oder den Schaden, soweit möglich und angemessen, auf Kosten des Kunden zu beseitigen. Die vereinbarten Leistungen werden während der Geschäftszeiten der Firma UHER informatik GmbH erbracht. Service-Leistungen außerhalb dieser Zeit bedürfen einer besonderen Vereinbarung und sind zusätzlich zu vergüten. Der Voll – Service von Büromaschinen, die älter als 5 Jahre sind, umfasst keine Reparatur, die €  500,00 oder ¼ des Neupreises gleichwertiger Maschinen übersteigt. In diesen Fällen beteiligt sich der Lieferant mit max. 75% einer jährlichen Service-Pauschale, den Rest trägt der Auftraggeber. Generalüberholungen, die nach Ablauf von 5 Jahren oder nach 100.000 Kopien evtl. notwendig sind, werden nach der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. *Umseitig genanntes Gerät wird wie ein Neugerät behandelt.

§ 14 Vergütung der All-in Vertragsbedinungen

Die Vergütung ist auf der Vorderseite festgelegt. Die Abrechnung erfolgt Quartalsweise im Voraus. Die Rechnungen sind ohne Abzug sofort fällig. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in ihrer jeweiligen Höhe zusätzlich berechnet. Die umseitigen „all-in“-Service -Preise gelten für mindestens 12 Monate nach Abschluss des Vertrages. Bei Zahlungsverzug von mehr als 4 Wochen werden, unter Vorbehalt der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens, die gelieferten Verbrauchsmaterialien abgeholt und sichergestellt und vom Fälligkeitstage an die jeweils üblichen Verzugszinsen nebst Mehrwertsteuer berechnet. Die Vergütung kann schriftlich mit 3 Monaten Frist erhöht werden. Bei Erhöhungen von mehr als 10 % pro Jahr hat der Kunde das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen.

$ 15 Zahlungsbedingungen der All-in Vertragsbedinungen

Der Kunde verpflichtet sich, bis zum dritten Werktag des folgenden Abrechnungszeitraumes dem Lieferanten den jeweiligen Zählerstand des/ der Vertragsobjekte (s) des vorherigen Abrechnungszeitraumes mitzuteilen. Dem Kunden werden, unter Berücksichtigung der vereinbarten Mindestabnahmemengen bzw. Inklusivmengen die DIN A 4 Seiten / Scans in Rechnung gestellt, die sich gemäß dem abgelesenen Zählerstand ergeben. Die Unterschreitung der vereinbarten Mindestabnahmemenge bzw. Inklusivmenge begründet keinen Anspruch des Kunden auf Erstattung. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis einer Seite des Formates DIN A 4; bei DIN A 3 Formaten werden die Preise der entsprechenden DIN A 4 Formate doppelt gezählt. Die Firma UHER informatik GmbH ist zur Berechnung von zusätzlichen Verbrauchsmaterialien berechtigt. Grundlage für die Berechnung ist die Herstellerangabe bei 6% Schwarzanteil je s/w Seite; bei Farbseiten wird ein Deckungsgrad von 8,5 % pro Farbe zugrunde gelegt. Geht die Zählerstandsmeldung nicht rechtzeitig ein, ist die Firma UHER informatik GmbH zur vorläufigen Abrechnung auf Basis der Seitenzahlen des letzten Abrechnungszeitraumes, mindestens der vereinbarten Mindestabnahmemenge, berechtigt. Die Verpflichtung des Kunden zur rechtzeitigen Übermittlung des Zählerstandes wird dadurch nicht berührt.

§ 16  Wartung und Gewährleistung der All-in Vertragsbedinungen

Alle Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf Ersatz von Schäden jeder Art, die nicht in den Vertragsbedingungen genannt werden, sind ausgeschlossen.

§ 17 Zutritt der All-in Vertragsbedinungen

Der Kunde gewährt dem Service-Personal der Firma UHER informatik gmbh oder den beauftragten Dritten ungehinderten Zutritt zu den Büromaschinen und räumt ihm die erforderliche Maschinenzeit für Service-Dienste ein.

§ 18 Zession der All-in Vertragsbedinungen

Der Händler ist berechtigt die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen auch durch Dritte durchführen zu lassen, falls dem Kunden keine Nachteile in sachlicher oder finanzieller Hinsicht entstehen; hiervon ist auszugehen, wenn der Dritte eine/ein allgemein anerkannte Fachwerkstatt/ Fachhändler ist. Der Händler ist auch berechtigt, ohne Benachrichtigung des Kunden seine Forderungen und alle sonstigen Rechte, die ihm gegen den Kunden zustehen, auf Dritte zu übertragen.

§ 19 Sonstige Bestimmungen der All-in Vertragsbedinungen

Änderungen oder Ergänzungen sowie die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden – auch vor Vertragsschluss – sind unwirksam. Soweit einzelne Vertragsbestimmungen ungültig sind, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist so durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichst weitgehend erreicht wird.

Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Mietverträgen

1. Geltung
Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

2. Angebot und Abschluss
Angebote sind stets freibleibend, Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich. Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.

3. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und Liefertermine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen in Verzug ist. Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung hat der Verkäufer so lange nicht zu vertreten, als ihn, seine Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschuldungsvorwurf trifft. Im übrigen haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat er danach Schadensersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Käufer zustehender Schadensersatzanspruch – sofern der Vertrag mit einer gewerblichen Tätigkeit des Käufers zusammenhängt – auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10% vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder auch vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit der Verkäufer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer keinesfalls einzustehen. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

4. Versand und Gefahrenübergang
Versandweg und –mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Käufer über.

5. Versandkosten
Ab einem Nettowarenwert von € 375,00 erhalten Sie die Ware versandkostenfrei.

6. Verpackung
Die Verpackung wird besonders berechnet. Rechtfertigen Verpackungsart und –wert eine Rücknahme, und wird die Verpackung innerhalb eines Monats unter Verwendung der alten Zeichen mit sämtlichen Packmaterialien frei Lager des Verkäufers zurückgesandt, erfolgt Gutschrift nur zu den jeweils vorher vereinbarten Bedingungen. Leichte Verpackungen, wie Kartons usw., werden nicht zurückgenommen. Für verspätet zurückgegebene Transportmittel gelten die Bedingungen des Verkäufers bzw. der Herstellerwerke oder der Kabeltrommelgesellschaft.

7. Preise und Zahlung
Die Preis verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum so zu erfolgen, dass dem Verkäufer der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Zahlungen für Reparaturen sind ohne Abzug sofort fällig, Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs bezüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann. Die Forderungen des Verkäufers werden dann unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen. Bei Zahlungsverzug sind – unabhängig von der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens – Verzugszinsen zu zahlen. Von Kaufleuten werden zumindest Zinsen ab Fälligkeit gem. §§ 352, 353 HGB erhoben. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den auftretenden Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes, so kann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkasso-Vollmacht vorweisen.

8. Eigentumsvorbehalt
a) der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt, und ist der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt
vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unter Übersendung eines Pfändungs-Protokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen

b) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen:

Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenreden ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
c) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren z. Z. der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden die Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache im gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
d) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.

9. Mängelrüge und Gewährleistung
Nach Vorgabe der Lieferanten gilt die eingeschränkte Gewährleistung.
Für alle Diktiergeräte gilt die 12-monatige Gewährleistung ohne besonderen Nachweis. Weitere 12 Monate, Vergütung für nachgewiesene Gewährleistungsfälle (der Nachweis ist zu führen, dass der Fehler von Beginn an vorhanden war). Es gelten die allgemein genannten Ausschlusskriterien, wie z.B. nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch, Fremdeingriff, Verwendung von nicht Original-Ersatzteilen, Beschaffenheitskriterien – Verschleißmängel, Akku-Lebenszeit etc.

Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt:
a) Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Erhalt auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.
b) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach der Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
c) Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenwert oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.
d) Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder vom Verkäufer verweigert wird, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
e) Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
f) Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen beträgt 3 Monate, für Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand oder so lange und soweit dem Verkäufer selbst entsprechende Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vorlieferanten zustehen. die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden könne.
g) Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn hiergegen abzusichern.

10. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grobem Verschulden durch den Verkäufer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen; diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer.

11. Warenrücknahme
Im Falle eines Rücktritts oder der Rücknahme gelieferter Waren hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen. Gebrauchsüberlassung und Wertminderung, wie zum Beispiel Transport- und Montagekosten etc . Bei Sonderanfertigung erfolgt keine Rücknahme!

12. Entsorgung
UHER informatik übernimmt nach Nutzungbeendigung die ordnungsgemäße Entsorgung der gelieferten UHER Artikel. Hierfür ist es Bedingung die Ware komplett zurückzuschicken. Für die Rücksendung ist die preisniedrigste Variante zu wählen. Uher informatik übernimmt diese Kosten der Rücksendung.
Sollte die Ware an gewerbliche Dritte weitergegeben werden, so ist dieser Dritte dazu zu verpflichten mit der Ware nach Nutzungsbeendigung wie o. g. zu verfahren, bzw. sollte es eine erneute Weitergabe geben, ist auch eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.

13. Reparaturen
Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind, soweit zwischen Verkäufer und Käufer eine laufende Geschäftsbeziehung besteht, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen des Verkäufers. Auf die Gewährleistung des Verkäufers finden die Bestimmungen der Ziffern 8 und 9 entsprechende Anwendung. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Reparaturrechnungen sind sofort fällig.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschl. Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts.